Bischof Markus Büchel reicht beim Papst seinen Rücktritt ein

Ein Diözesanbischof, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, seinen Amtsverzicht dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird (Art. 401 Abs. CIC[1]).

Dies betrifft derzeit Bischof Markus Büchel, Vizepräsident der Schweizer Bischofskonferenz und Bischof von St. Gallen, der vor Kurzem 75 Jahre alt geworden ist.

Im Jahr 2018 verfasste Papst Franziskus ein Apostolisches Schreiben in Form eines „Motu proprio“ mit dem Titel «Lernen, Abschied zu nehmen», in dem er den altersbedingten Verzicht von Inhabern bestimmter Ämter regelt. Artikel 4 dieses Schreibens betont, dass der Verzicht, um wirksam zu werden, vom Papst angenommen werden muss und dass der Bischof, solange der Verzicht nicht angenommen wird, im Amt bleibt.

Wenn der Papst das Rücktrittsgesuch des Bischofs annimmt, wird der Stuhl vakant und bis zur Bestellung eines Diözesanadministrators geht die Leitung der Diözese auf den Weihbischof oder, bei dessen Abwesenheit, auf das Konsultorenkollegium über, sofern der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat (Art. 419 CIC). Der Diözesanbischof kann dann bis zur Ernennung eines neuen Bischofs zum Administrator seiner Diözese ernannt werden. Die Aufgaben des Diözesanadministrators unterscheiden sich jedoch geringfügig von denen des Bischofs (Art. 427 Abs. 1 CIC).

Nach der Ernennung eines neuen Diözesanbischofs erhält der Bischof im Ruhestand den Titel eines emeritierten Bischofs seiner Diözese (Art. 402 Abs. 1 CIC). Auch nach dem Rücktritt bleibt die Weihe aber bestehen. Ein Bischof ist ein Bischof auf Lebenszeit.

Bereits per 13. August ist über den päpstlichen Nuntius in Bern, Erzbischof Martin Krebs, eine Antwort eingetroffen. Papst Franziskus lässt Bischof Markus im Amt. Das Domkapitel hat den Auftrag erhalten, mit den Vorbereitungen zu Bischofswahl zu beginnen.

Bischof Markus Büchel führt seine Berufung zum Dienst an der Kirche treu weiter. Denn „das Abschliessen eines kirchlichen Amtes muss als Teil des Dienstes selbst betrachtet werden, da dieser eine neue Form der Verfügbarkeit erfordert“[2].


[1] Codex des kanonischen Rechts

[2] Lernen, Abschied zu nehmen