Mitfinanzierungsvertrag SBK – RKZ vom 11. Dezember 2015

Mitfinanzierungsvertrag SBK – RKZ vom 11. Dezember 2015

Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) [1] und die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) schliessen hiermit folgenden

Vertrag

I. Zielsetzung

 

 

Art. 1   Ziel des Vertrages ist die Regelung der Organisation, der Zuständigkeiten und des Verfahrens bei der Finanzierung pastoraler Aufgaben auf schweizerischer und sprachregionaler Ebene.

II. Grundsätze

 

Pastorale Prioritäten

Art. 2   Die pastoralen Zielsetzungen sowie deren Prioritäten werden durch die SBK bestimmt.

Gemeinsame Verantwortung

Art. 3   Die SBK sowie ihre Organisationseinheiten Deutschschweizerische Ordinarienkonferenz (DOK) und Conférence des ordinaires de la Suisse romande (COR), nehmen die Strukturierung und Finanzierung überdiözesaner Institutionen, die von der RKZ mit regelmässigen Betriebsbeiträgen unterstützt werden, sowie Veränderungen bei diesen Institutionen im Einvernehmen mit der RKZ vor.

Bereitstellung der Mittel

Art. 4   Die RKZ bemüht sich mit Unterstützung der SBK, die für die Wahrnehmung der gesamtschweizerischen und sprachregionalen Aufgaben der katholischen Kirche in der Schweiz erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

III. Organisation

 

Paritätische Gremien

Art. 5   1Die Beschlüsse betreffend den Einsatz der verfügbaren Mittel zur Erreichung der pastoralen Ziele und Prioritäten werden im gegenseitigen Einvernehmen in paritätisch zusammengesetzten Gremien zu Handen von SBK und RKZ vorbereitet.

           2Es wird eine möglichst einfache Form der Entscheidfindung vorgesehen, welche die Zuständigkeiten der SBK und der RKZ respektiert.

 

Zusammensetzung der vorberatenden Gremien

Art. 6   1Die Zusammensetzung der vorberatenden Gremien für die Beitragsbeschlüsse der RKZ basiert auf dem Prinzip der paritätischen Besetzung durch Vertreter von SBK und RKZ.

           2SBK und RKZ verpflichten sich, auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter zu achten. Zu gewährleisten ist auch der Beizug von Fachpersonen, welche die Qualität der Leistungen der unterstützten Institutionen beurteilen und so zu sachgemässen Entscheidungen beitragen können.

IV. Zuständigkeiten und Verfahren

Budgetierung und Finanzplanung

Art. 7   1Die RKZ teilt jeweils per 30. September mit, welchen Betrag sie für die Finanzierung pastoraler Aufgaben auf schweizerischer und sprachregionaler Ebene im übernächsten Jahr budgetiert.

           2Die Höhe der Beiträge im Folgejahr werden jeweils im Herbst auf Antrag der vorberatenden Gremien festgelegt.

           3Eine Finanzplanung gibt Auskunft über die erwartete Entwicklung der verfügbaren Mittel in den kommenden vier Jahren.

Differenz-
bereinigung

Art. 8   1Ergeben sich bezüglich der Organisation und Finanzierung der Aufgaben der katholischen Kirche auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene innerhalb der zuständigen Gremien Differenzen, werden diese nach Möglichkeit auf der Ebene der Präsidien von SBK und RKZ bereinigt.

           2Führt dies zu keinem allseits befriedigenden Ergebnis, so entscheiden die Vertragspartner selbstständig unter Respektierung der Verantwortung der SBK für die pastoralen Aufgaben.

Organisations-reglement

Art. 9   1Ein Organisationsreglement definiert die Modalitäten der Umsetzung des Vertrags.

           2Es gewährleistet einfache und transparente Finanzflüsse, stellt den Informationsfluss zwischen der SBK, ihren Organisationseinheiten DOK und COR sowie der RKZ sicher und schafft Voraussetzungen für einen sparsamen und wirksamen Mitteleinsatz sowie die Kontrolle über die Mittelverwendung.

           3Es sieht den Aufbau einer gesamtschweizerischen Austauschplattform zwischen SBK, RKZ und FO zu übergreifenden Fragen der Finanzierung kirchlicher Aufgaben vor. Ihr können auch weitere Institutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung angehören.

 

V. Schlussbestimmungen

 

Inkrafttreten

Art. 10 Der vorliegende Vertrag tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt jenen vom 24. Dezember 1983 sowie die Zusatzvereinbarung SBK-FO-RKZ vom 10. Dezember 2013.

 

Kündigung

Art. 11 1Der Vertrag ist mit einjähriger Kündigungsfrist auf Jahresende kündbar.

            2Kündigt eine Partei die Zusammenarbeitsvereinbarung von SBK und RKZ vom 11. Dezember 2015, erlöschen der vorliegende Vertrag und das Organisationsreglement auf den Endtermin der Kündigung der Zusammenarbeitsvereinbarung.

 

Verbindliche
Fassung

Art. 12 Bei Auslegungsproblemen ist die deutsche Textfassung (=Originalfassung) verbindlich.

Bern, den 11. Dezember 2015

Für die Schweizer Bischofskonferenz  

Mgr. Markus Büchel, Präsident   
Mgr. Charles Morerod, Vizepräsident   
Erwin Tanner, Generalsekretär
Für die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz 
 
Hans Wüst, Präsident   
Luc Humbel, Vizepräsident   
Daniel Kosch, Generalsekretär 
[1]          Mit zivilrechtlicher Wirkung handelnd durch den Verein „Schweizerische Bischofskonferenz“, dessen Präsident und Sekretär identisch sind mit dem Präsidenten und Generalsekretär der kanonisch-rechtlichen Einrichtung „Schweizer Bischofskonferenz“, für die der Vertrag inhaltlich bestimmt ist. – Der einfacheren Lesbarkeit halber wird im gesamten Dokument nur die Bezeichnung „Schweizer Bischofskonferenz (SBK)“ verwendet.

Mitfinanzierungsvertrag SBK – RKZ vom 11. Dezember 2015