Das vorliegende Dekret richtet sich an alle zuständigen Personen, die in Ausübung ihrer Verantwortung über die Benutzung von römisch-katholischen Kirchen und Kapellen zu entscheiden haben. Die Bischöfe und die Territorialäbte der Schweiz erlassen hiermit in Anwendung der allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen Partikularnormen für ihre jeweiligen Diözesen bzw. Territorialabteien. Es ist davon auszugehen und grundsätzlich darauf hinzuwirken, dass jede Glaubensgemeinschaft über ihre eigenen finanziellen Ressourcen und Versammlungsräume verfügt. Demnach handelt es sich bei der Zulassung nicht römisch-katholischer Gemeinschaften um eine Ausnahmeregelung gemäss den folgenden Richtlinien.
