Das Interdiözesane Schweizerische Kirchliche Gericht (ISKG) ist die Rekursinstanz für jene Ehefälle, die in erster Instanz von den Diözesangerichten beurteilt wurden. Der Zuständigkeitsbereich des ISKG erstreckt sich auf die sechs Diözesen der Schweiz.
Das Verfahren zur Nichtigkeit einer katholischen Ehe verstehen
VorwortDie Ehe ist eine menschliche Realität, die von Christus zur Würde eines Sakraments erhoben wurde. Dieses Sakrament schafft zwischen den Ehegatten ein dauerhaftes und ausschliessliches Band, den Ehebund.
Hinter dem äusseren Schein verborgen leiden jedoch manche Eheschliessungen an einem tieferen Mangel beim Eingehen des Ehekonsenes oder an einem Formfehler, welche die Ehe bereits von Beginn an ungültig machen.
Diese den Gläubigen oft unbekannte Tatsache eröffnet jedoch den Weg zu einem der katholischen Kirche eigenen Verfahren, mit welchem die Nichtigkeit der Ehe bzw. Eheschliessung festgestellt werden kann (Ehenichtigkeitsverfahren). Seit dem Lehrschreiben „Mitis Iudex Dominus Iesus“, das Papst Franziskus im Jahre 2015 veröffentlicht hat, ist dieses Verfahren, das Gerechtigkeit, Barmherzigkeit und Effizienz in Einklang zu bringen sucht, für die Gläubigen zugänglicher geworden, insbesondere durch die Einführung eines verkürzten Verfahrens, welches Fällen vorbehalten ist, in denen die Nichtigkeit der Ehe eindeutig feststellbar ist.
Diese Ehenichtigkeitsverfahren, die – manchmal aus Unkenntnis oder aus Angst vor ihrer rechtlichen Komplexität – nur selten in Anspruch genommen werden, können trotz des damit verbundenen Aufwands oftmals den betroffenen Eheleuten Frieden und Trost bringen.
Wenn Sie eine neue Ehe eingehen oder auch wissen wollen, ob Ihre gescheiterte Ehe kirchlich gültig geschlossen wurde, wenn Sie einfach nur Rat suchen oder wenn Sie zögern, ein Ehenichtigkeitsverfahren zu beantragen, sollten Sie wissen, dass die Diözesangerichte Ihnen dabei ohne Vorurteil zur Seite stehen, um zuzuhören und Sie bei solch einem Verfahren zu begleiten.
Die Lektüre dieses Dokuments bietet einen ersten Einblick in das Ehenichtigkeitsverfahren und informiert über dessen Besonderheiten, um einen solchen Prozess in aller Ruhe in Betracht ziehen zu können.
Die Ehe ist eine menschliche Realität, die von Christus zur Würde eines Sakraments erhoben wurde. Diese Beziehung (Bund) zwischen Mann und Frau kommt durch den Austausch des Ehekonsenses zustande. Die Frau erklärt sich dem Mann gegenüber als Ehefrau und der Mann gegenüber der Frau als Ehemann, um miteinander eine Lebens- und Liebesgemeinschaft zu bilden. Nach kirchlichem Verständnis sind die Spender des Sakraments die Eheleute selbst (can. 1057); nicht der Segen des Priesters begründet die Ehe. Bei der Eheschliessung anerkennen die Eheleute die Gegenwart Gottes als Zentrum ihres Lebens, die ihnen Kraft und Mut in Glück und Not schenkt, ihnen die Freude an
Kindern eröffnet und sie zur Verantwortung für deren Erziehung aufruft. So schafft das Sakrament der Ehe zwischen den Eheleuten ein ewiges und ausschliessliches Band.
Ein wesentlicher Bestandteil der Ehe ist die Unauflösbarkeit: Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen (Mt 19,6; Mk 10,9). Die Katholische Kirche hat nicht die Macht, eine sakramentale Ehe aufzulösen. Wenn die Kirche eine zivilrechtliche Scheidung zur Kenntnis nimmt, führt dies nicht zu einer Auflösung der kirchlichen Ehe, da es keine kirchliche Scheidung gibt.
Man sollte eine Ehe niemals nach dem äußeren Schein beurteilen. Viele Paare sprechen nicht über ihre Schwierigkeiten, die deshalb selbst ihrem engsten Umfeld verborgen bleiben. In einem Ehenichtigkeitsverfahren prüft der kirchliche Richter, ob die Nichtigkeit der Ehe (bzw. der Eheschliessung) eindeutig festgestellt und bewiesen werden kann. Nur eine gründliche Kenntnis der ehelichen Lebensumstände ermöglicht es ihm, darüber ein sicheres Urteil abzugeben. Mit andern Worten: der kirchliche Richter kann eine Ehe bzw. kirchliche Eheschliessung nur dann für nichtig erklären, wenn der die moralische Gewissheit hat, dass sie auch tatsächlich nichtig geschlossen wurde.
Welcher Personenkreis beantragt die Durchführung eines Ehenichtigkeitsverfahren?
Alle sozialen Milieus sind betroffen. Jede Katholikin bzw. jeder Katholik, sei sie/er praktizierend oder nicht kann die Gültigkeit ihrer/seiner Ehe überprüfen lassen. Oft ist der Beweggrund dazu, dass eine neue Ehe eingegangen werden kann, oder mit der Unterstützung der Kirche lediglich Klarheit über die Gültigkeit der gescheiterten Ehe zu bekommen. Die Kirche anerkennt die Ehe als ein Grundrecht von Mann und Frau; sie hat nie betont, dass die Eheschliessung einer Elite vorbehalten ist.
Kann man die Nichtigkeit beantragen, wenn man Kinder hat?
Auch wenn die Ehegatten während der Ehe Kinder bekommen haben, ist es möglich, ein Nichtigkeitsverfahren zu beantragen. Im Urteil bleiben die Kinder im Genuss der Gültigkeit der Ehe ihrer Eltern im Augenblick ihrer Zeugung und sind als legitim anerkannt (can. 1137)
Gibt es Verjährungsfristen für die Einleitung eines Verfahrens?
Es gibt keine Verjährungsfristen. Die zuständigen kirchlichen Behörden können eine Ehe auch zehn, zwanzig oder sogar vierzig Jahre nach der Eheschließung für nichtig erklären.
Der Zweck einer Nichtigkeitserklärung
Absicht eines Nichtigkeitsverfahrens ist es nicht, einen Schuldigen für das Scheitern der Ehe zu suchen, sondern lediglich, zu untersuchen, ob die Ehe gültig geschlossen wurde.
Besonderheiten des Verfahrens
Ein Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wird grundsätzlich erst nach der zivilrechtlichen Scheidung zugelassen.
Die Teilnahme beider Parteien wird dringend empfohlen. Wenn eine der Parteien die Mitarbeit verweigert, wird diese für verfahrensabwesend bzw. prozessabwesend erklärt. Das Verfahren wird jedoch auch ohne Teilnahme eines der Ehepartner bis zum Abschluss durchgeführt.
Die Aussagen der Ehepartner bzw. der Parteien und Zeugen erfolgen unter Eid, in der Regel vor dem kirchlichen Richter (Offizial), und werden protokolliert. Die Parteien werden getrennt angehört; eine Gegenüberstellung der ehemaligen Ehegatten ist während des Verfahrens nicht vorgesehen. Das Verfahren wird in einem friedlichen Rahmen und unter Wahrung höchster Vertraulichkeit und Sachlichkeit durchgeführt.
Beweismittel
Es handelt sich für das Gericht um die Aufgabe, Beweismittel zu sammeln. Diese können sein:
Ein oft schmerzlicher Prozess
Man muss sich bewusst sein, dass die Prüfung der Gültigkeit einer Ehe für die Parteien schmerzlich sein kann und einen Lebensabschnitt keineswegs auslöscht. Die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens kann beim anderen Ehepartner, den Kindern oder auch Angehörigen auf Unverständnis stossen. Auch wenn die Untersuchung für die antragstellende Person befreiend sein kann, muss dies beim anderen Ehepartner nicht unbedingt der Fall sein. Erfahrungsgemäss wirkt jedoch in vielen Fällen die Durchführung des Eheverfahrens für die Teilnehmenden befreiend, weil es über die realen Gründe für das Scheitern der Ehe aufklärt.
Die Dauer eines Verfahrens
Nach dem Kirchenrecht „sollen die Richter und Gerichte dafür sorgen, dass unter Wahrung der Gerechtigkeit alle Angelegenheiten so schnell wie möglich abgeschlossen werden“. Im Allgemeinen dauert das erstinstanzliche Verfahren etwas mehr als ein Jahr und im Falle einer Berufung vor der zweiten Instanz ebenfalls durchschnittlich ein Jahr.
Wie leitet man ein Ehescheidungsverfahren ein?
Es genügt, sich an den eigenen Pfarrer oder an einen Vertreter des Bistums zu wenden, der an den Offizial der Diözese weiterverweist. Der Offizial, der immer ein Priester ist (Can. 1420 § 4), nimmt im Namen des Bischofs den Antrag auf ein Nichtigkeitsverfahren entgegen und beurteilt dessen tatsächliche Erfolgsaussichten. Das kirchliche Gericht kann bei einem ersten Gespräch der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller auch nützliche Informationen geben, um die Einreichung der Klageschrift zu erleichtern.
Verfahrens- und Gutachterkosten
Die Verfahrenskosten variieren je nach Diözese. Sie belaufen sich im Durchschnitt auf CHF 400.00, von denen die Parteien in bestimmten Fällen eine Befreiung beantragen können.
Die Gutachten, d.h. die Stellungnahmen eines Arztes oder Psychiaters, die gegebenenfalls vom Gericht im Rahmen der Untersuchung verlangt werden, gehen zu Lasten der Parteien.
Die Willensmängel gemäß den Kanones 1095–1103 machen fast die Mehrheit der weltweit geltend gemachten Ehenichtigkeitsgründe aus.
Die Willensmängel lassen sich in fünf Gruppen einteilen:
1. Die Eheunfähigkeit gemäss Can. 1095
2. Unkenntnis betr. das Wesen der Ehe (z.B. bezüglich der dauerhaften Gemeinschaft zwischen den Ehegatten) (Can. 1096 § 1)
3. Irrtum, Arglist, Vortäuschung der Partner sowie deren Ausschlüsse von Wesensmerkmalen der Ehe (Ablehnung der Ehe als Sakrament, der Einheit und Unauflösbarkeit der Ehe; Ausschluss der Fortpflanzung)
4. Die bedingt geschlossene Ehe: die Ehe muss auf freier und vorbehaltlose Zustimmung beruhen (Can. 1102)
5. Furcht (unter dem Einfluss von Gewalt geschlossene Ehe) (Can. 1103)
Die Eheunfähigkeit nach Can. 1095
Was ist das Unterscheidungsvermögen?
Damit ist die Reife des Urteilsvermögens gemeint; es ist also kein Problem der Intelligenz oder des Bildungsniveaus, sondern der persönlichen oder emotionalen Reife.
1. Arglist, Täuschung (Can. 1098)
Wer eine Ehe eingeht, nachdem er durch eine arglistige Täuschung getäuscht wurde, die darauf abzielte, seine Zustimmung (zur Eheschliessung) zu erlangen, und die eine Eigenschaft des anderen Partners betraf, die aufgrund ihrer Natur das eheliche Zusammenleben schwerwiegend stören kann, schliesst eine ungültige Ehe.
Mögliche Objekte einer arglistigen Täuschung sind:
Es muss jedoch zwischen Arglist und mangelnder Einsicht unterschieden werden. Tatsächlich glauben Ehepartner oft, hinsichtlich der Persönlichkeit ihres Partners getäuscht worden zu sein, während ihnen bei der Heirat schlichtweg eine reale Wahrnehmung des Partners fehlte, da sie von ihrer Liebe geblendet waren.
2. Simulation und Ausschlüsse (Can. 1101 § 1-2)
Es wird vermutet, dass die innere Zustimmung mit den Worten oder Zeichen übereinstimmt, die bei der Eheschließung verwendet werden. Wenn jedoch eine oder beide Parteien dabei durch einen positiven Willensakt die Ehe selbst, eines ihrer wesentlichen Elemente oder eine ihrer wesentlichen Eigenschaften ausschließen, schliessen sie eine ungültige Ehe:
Zum Beispiel: Die Ehe für das ganze Leben innerlich entschieden abzulehnen, bei der Eheschliessung aber den Willen für die Führung einer lebenslangen Ehe öffentlich kundzutun, führt zur Nichtigkeit der Ehe. Die Einwilligung in die Eheschliessung muss daher aufrichtig und uneingeschränkt sein. Fehlt in der Gesinnung der heiratenden Person die Bejahung eines der wesentlichen Elemente der Ehe oder ist die Bejahung eines dieser Elemente nur vorgetäuscht, ist die Ehe ungültig.
Die kirchlichen Gerichte (Offizialate) der Schweizer Diözesen
4501 Solothurn, Baselstrasse 58, Tel. 032 625 58 26
8001 Zürich, Hirschengraben 66, Tel. 044 266 12 52
1700 Freiburg, Rue de Lausanne 86, Tel. 026 347 48 53
6901 Lugano, Borghetto 6, Tel. 091 913 89 89
1950 Sitten, Rue de la Tour 12, Tel. 027 329 18 18
9001 St. Gallen, Klosterhof 6b, Tel. 071 227 34 75
Welche Zuständigkeiten und Gerichtsbarkeitsstufen haben diese Instanzen:
1. Die Diözesangerichte
Jede katholische Diözese verfügt über ein eigenes Kirchengericht, das von einem vom Diözesanbischof ernannten Offizial oder Gerichtsvikar geleitet wird.
Die Diözesangerichte befassen sich mit Anträgen auf Ehenichtigkeitsverfahren , Streitbeilegungen zwischen Gläubigen und mit dem Erlass von kirchenrechtlichen Sanktionen. Sie sind auf lokaler Ebene tätig und unterstehen direkt der Autorität ihres Diözesanbischofs. Ihre Entscheidungen können beim Schweizerischen interdiözesanen kirchlichen Gericht (zweite Instanz) und in bestimmten Fällen bei der Römischen Rota angefochten werden.
2. Das Schweizerische interdiözesane kirchliche Gericht
Das Interdiözesane kirchliche Gericht ist eine nationale Instanz, die Berufungen der Parteien gegen Entscheide der Diözesangerichte behandelt, die sich u.a. für oder gegen die Anerkennung der Eheungültigkeit ausgesprochen haben. Ausserdem gewährt das nationale Gericht eine einheitliche Rechtsprechung. Seine Entscheide können wiederum bei der Römischen Rota angefochten werden.
3. Römische Rota
Die Römische Rota mit Sitz in Rom ist das oberste Gericht der katholischen Kirche. Sie setzt sich aus vom Papst ernannten Richtern zusammen, die Fälle überprüfen, die bereits von den Diözesan- und Interdiözesangerichten beurteilt wurden. Ihre Zuständigkeit ist universell und ihre Entscheidungen sind endgültig, sofern nicht in Ausnahmefällen beim Papst Berufung eingelegt werden kann.
Darüber hinaus kann die Rota Romana aufgrund ihrer Neutralität komplexe und politisch sensible kirchenrechtliche Fälle der aristokratischen Eliten (als Einzelinstanz) vertraulich und unter Wahrung der Privatsphäre behandeln.
Das Kirchenrecht (Kanonische Recht)
Das Kirchenrecht ist das Rechtssystem der katholischen Kirche, das ihre Organisation und das Leben ihrer Gläubigen regelt. Zu ihren Gläubigen zählen sowohl Laien als auch der Papst, Bischöfe ebenso wie Priester, Frauen ebenso wie Männer und Kinder ebenso wie Erwachsene. Das Hauptmotiv der kirchlichen Rechtsausübung ist „das Heil der Seelen, das in der Kirche immer das höchste Gut sein muss“ (Can. 1752).
Unterschied zum Zivilrecht
Das kanonische Recht findet für alle Katholikinnen und Katholiken sowie die Kirche als Institution Anwendung, während das Zivilrecht die Gesellschaft im Allgemeinen betrifft.
Warum dürfen wiederverheiratete Geschiedene nicht die Kommunion empfangen und beichten?
Geschiedene, die nicht wiederverheiratet sind, können die Sakramente empfangen. Personen jedoch, die kirchlich verheiratet waren, sich dann scheiden liessen und zivil wiederverheiratet sind, dürfen weder die Kommunion noch das Sakrament der Busse empfangen. Sie können nicht die Eucharistie empfangen, da eine Analogie zwischen der Ehe und der Eucharistie besteht. Die wiederverheiratet Geschiedenen befinden sich in einer Lebenssituation, welche eine wesentliche Qualität der christlichen Ehe, nämlich ihre Unauflöslichkeit in Frage stellt. Obwohl geschiedene und wiederverheiratete Personen nicht zur Kommunion gehen dürfen, sind sie nicht exkommuniziert und somit auch nicht aus der Kirche ausgeschlossen. Durch die Taufe und ihren christlichen Glauben sind und bleiben sie Mitglieder der Kirche und können in vielfältiger Weise am Leben der Kirche teilnehmen.
Die Verfahrensreform „Mitis Iudex Dominus“
Papst Franziskus wollte mit dieser Reform, die 2015 in Kraft trat, den Gläubigen das Ehenichtigkeitsverfahren zugänglicher machen und gleichzeitig die erforderliche rechtliche Verbindlichkeit bewahren. Das Ziel ist es, den Erwartungen der Gläubigen entgegenkommen, die ihre eheliche Situation klären wollen, um insbesondere Zugang zu den Sakramenten zu erhalten und eine neue eheliche Verbindung eingehen zu können. Die Reform strebt an, die Gerechtigkeit mit Barmherzigkeit und Effizienz in der Rechtssuche zu verbinden.
Die große Neuerung dieser Reform war die Einführung eines Kurzverfahrens, um unter gewissen Umständen den Fortgang des Ehenichtigkeitsverfahrens zu beschleunigen.
Die Besonderheit des Kurzverfahrens
Es kommt nur in Fällen zur Anwendung, in denen die Nichtigkeit der Ehe offensichtlich ist, wenn die Beweise eindeutig sind und keine langwierige Untersuchung erforderlich ist. Die Schlussentscheide können in solchen Fällen in wesentlich kürzerer Zeit getroffen werden. Zuständig für die Beurteilung dieser Fälle ist der Diözesanbischof selbst. Diese Fälle werden also nicht wie in einem ordentlichen Verfahren von einem Kollegialgericht beurteilt.
Die Ansprache des Papstes zum Jahresbeginn vor der Römischen Rota
In einer Ansprache an dieses Gericht unterstrich der Papst vorerst die Bedeutung der Leitmotive Gerechtigkeit und Barmherzigkeit im Leben der Kirche. Zugleich erinnerte er an die Grundprinzipien des kanonischen Rechts und gab für dessen Anwendung pastorale Leitlinien heraus. Der Papst bekräftigte dabei seine höchste Autorität als Bischof von Rom und als Nachfolger des heiligen Petrus. Diese Hinweise des Papstes zielen darauf ab, die Einheit zwischen dem Heiligen Stuhl und den Rechtsinstitutionen der Kirche zu bekräftigen.
Am Montag, dem 26. Januar 2026, hat Leo XIV. anlässlich der Eröffnung dieses Gerichtsjahres eine Rede über die Aufgabe der kirchlichen Gerichte gehalten. Indem der Heilige Vater die untrennbare Verbindung zwischen Wahrheit und Nächstenliebe in der Rechtsausübung betont, warnt er zugleich vor den Auswüchsen sowohl eines unbegründeten Mitleids mit den Ehepartnern als auch einer Rechtsausübung ohne Barmherzigkeit.
Einige markante Auszüge aus der Ansprache von Papst Leo XIV.
„Ihr seid aufgerufen, die Wahrheit streng, aber ohne Starrheit zu bewahren und Nächstenliebe ohne Ausnahmen zu üben. Diese beiden Dimensionen stehen nicht im Widerspruch zueinander, sondern finden ihre tiefste Harmonie in Gott selbst, der Liebe und Wahrheit ist“ (aleteia.org)
„Ein falsch verstandenes Mitgefühl, auch wenn es scheinbar von pastoralem Eifer getrieben ist, könnte die objektive Wahrheit schwächen, insbesondere in Verfahren zur Ungültigerklärung von Ehen. Pastoral motivierte Entscheidungen ohne solide objektive Grundlage laufen Gefahr, die Glaubwürdigkeit der kirchlichen Justiz zu gefährden“ (vaticannews.va)
«Die kirchenrechtlichen Verfahren müssen Vertrauen wecken. Die Gläubigen und die gesamte kirchliche Gemeinschaft haben ein Recht auf eine korrekte und zügige Ausübung der Verfahrensfunktionen, denn es handelt sich um einen Weg, der das Gewissen und das Leben der Menschen berührt“ (aleteia.org)
„Die Ausübung der Gerechtigkeit ist eine Frage der Berufsethik, erfordert aber auch die Fähigkeit, Wahrheit und Nächstenliebe miteinander in Einklang zu bringen. In diesem Gleichgewicht zeigt sich die wahre christliche Rechtsweisheit“ (tribunechretienne.com)
1. Einleitung des Verfahrens
Wer ein Verfahren einleiten möchte, muss dieses beim kirchlichen Gericht seiner Diözese (Offizialat) beantragen. Wenn der Offizial (Gerichtsvikar) sieht, dass das beantragte Nichtigkeitsverfahren Aussicht auf Erfolg hat, wird er der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Klageschrift zum Ausfüllen überreichen.
Was ist die Klageschrift?
Die Klageschrift ist das offizielle Formular, welches von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausgefüllt wird, die/der das Verfahren einleitet. Die ausgefüllte Klageschrift enthält den Gegenstand des Antrags, die Namen und Anschriften der geschiedenen Ehegatten, den Ort und das Datum der Eheschließung sowie die geltend gemachten Ehenichtigkeitsgründe. In der Klageschrift legt die antragstellende Partei auch dar, wie die Parteien (d.h. die geschiedenen Ehegatten) ihre gemeinsame Ehezeit erlebt haben.
a) Die Wahrheitsfindung wird natürlich in den Fällen erleichtert, in denen die gegnerische Partei den oder die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der antragstellenden (klagenden) Partei anerkennt. Werden die Nichtigkeitsgründe der klagenden Partei bestritten, ist eine umfassendere Untersuchung notwendig, um der Wahrheit so nahe wie möglich zu kommen.
b) Die klagende Partei kann in der Klageschrift auch auf eigenes Fehlverhalten, wie gegebenenfalls ihre emotionale Unreife, ihre Schwierigkeiten im alltäglichen Eheleben, ihre Ablehnung des Kindersegens usw. verweisen.
c) Von der antragstellenden Partei sind folgende Unterlagen vorzuweisen:
2. Ablauf des Verfahrens
Nach dem Beschluss, die Klageschrift der beantragenden Partei anzunehmen, wird der Offizial die Gegenpartei vorladen. Der Gegenpartei wird per Einschreiben über das beantragte Verfahren informiert und aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen zu den in der Klageschrift vorgebrachten Ehenichtigkeitsgründen Stellung zu nehmen und am Verfahren teilzunehmen. Das Unterlassen dieser Information (gerichtlichen Vorladung) durch das kirchliche Gericht führt zur Nichtigkeit des Verfahrens, da es um die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei geht. Unabhängig davon, ob die beklagte Partei der Aufforderung des Offizials nachkommt oder nicht, wird der Offizial bzw. der Gerichtsvikar das Verfahren fortsetzen und über die Wahl des Verfahrens entscheiden, den Streitgegenstand festlegen und das Richterkollegium benennen.
3. Dekrete zur Wahl des Verfahrens
a) Die Wahl des Verfahrens
In der Regel wählt der Gerichtsvikar das ordentliche Verfahren. In gewissen Fällen kann das Kurzverfahren in Betracht gezogen werden (vgl. oben).
b) Die Festsetzung des Streitgegenstands unter Berücksichtigung der verschiedenen Nichtigkeitsgründe
Hierbei handelt es sich um die Benennung eines oder mehrerer Nichtigkeitsgründe, auf die sich die Untersuchung beziehen wird.
c) Zusammensetzung des Gerichts
Beim ordentlichen Verfahren besteht das Gericht aus drei Richtern sowie einem Ehebandverteidiger und Notar. Der Vorsitzende des Gerichts (Offizial) muss immer ein Priester sein, die beiden anderen Richter können Laien sein, sei es eine Frau oder ein Mann.
Der Ehebandverteidiger hat die Aufgabe, die Gültigkeit der Ehe zu verteidigen. Er ist verpflichtet, alles vorzubringen und darzulegen, was vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit vorgebracht werden kann (vgl. Can. 1432).
Der Notar, der kirchenrechtlich nicht dieselbe Bedeutung hat wie im Zivilrecht, ist ein Protokollführer, der die Aussagen der Ehegatten und ihrer Zeugen schriftlich festhält. Er ist bis zum Endurteil des Gerichts für die Führung und Instandhaltung der Dossiers verantwortlich.
4. Die Beweisaufnahme
Das Gericht nimmt die Aussagen der Parteien entgegen und hört die Zeugen an.
Nur Zeuginnen oder Zeugen, die über ausreichende Kenntnisse von den Ehegatten und ihren ehelichen Schwierigkeiten verfügen, können zur Aussage vorgeladen werden.
Gegebenenfalls werden die Richter im Rahmen der Beweisaufnahme Gutachten von Experten einholen.
5. Abschluss der Beweisaufnahme
Nach dem Veröffentlichungsdekret werden die Akten den Parteien und dem Ehebandverteidiger unterbreitet, welche die Akten einsehen und ihre Stellungnahmen dazu abgeben können.
6. Entscheidung in der Sache
Nachdem das Dekret über den Abschluss der Untersuchung erfolgt ist, fällen die Richter auf Grund der vorhandenen Akten unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahme des Ehebandverteidigers und der Einwendungen der Parteien ihr Urteil. Wenn sie in der Gerichtsverhandlung nach eingehender Beratung zur moralischen Gewissheit gelangen, dass die Ehe ungültig geschlossen wurde, erlassen sie ein Urteil, worin die Ehe der Parteien für nichtig erklärt wird.
7. Can. 1060 hält Folgendes fest: «Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst; deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird».
8. Berufung
Gegen das Urteil des Diözesangerichts, das die Nichtigkeit oder die Gültigkeit der Ehe feststellt, kann gemäss Can. 1630 § 1 innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Kenntnisnahme des verkündeten Urteils beim interdiözesanen Offizialat Berufung eingelegt werden. Legen nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist die Parteien und der Ehebandverteidiger keine Berufung ein, wird das Urteil vollstreckbar, und die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, erhalten die Möglichkeit, eine neue Ehe in der katholischen Kirche einzugehen (vgl. Can. 1682 § 1).
9. Vetitum
Selbst wenn die Nichtigkeit der Ehe ausgesprochen wurde, kann das urteilende Gericht, sofern es dies für notwendig erachtet, vor einer Wiederverheiratung der Parteien ein psychologisches Gutachten anfordern, um sicherzustellen, dass die Parteien nun in der Lage sind, die ehelichen Pflichten zu erfüllen.
Das Verfahren in zweiter Instanz unterscheidet sich kaum von demjenigen in erster Instanz, mit der Ausnahme, dass die Richter in zweiter Instanz – neben den selbst erstellten Akten – auch über die Akten der ersten Instanz verfügen. Die Parteien wie auch die Zeugen werden daher zweitinstanzlich nicht unbedingt erneut angehört.
Wer kann Berufung einlegen?
Einer der Ehegatten, beide im gegenseitigen Einvernehmen oder der Eheverteidiger der ersten Instanz. Jede Berufung muss begründet werden.
Was versteht man unter den Berufungsgründen?
In der Berufung legt eine der Parteien oder der erstinstanzliche Ehebandverteidiger die Gründe für die Berufung dar, führt zugleich neue Beweise vor und unterbreitet gegebenenfalls neue andere Unterlagen, auf die sich der Antrag stützt. Je nach den vorgebrachten Gründen entscheidet das zweitinstanzliche Gericht per Dekret über die Zulassung der Berufung.
Der weitere Verlauf des Verfahrens entspricht dem der ersten Instanz.
Die kanonische Form ist die von der katholischen Kirche für die Gültigkeit der Eheschliessung vorgeschriebene Form.
Die Ehe muss vor einem Priester oder Diakon und in Anwesenheit von zwei Zeugen geschlossen werden.
Die Ehegatten müssen ihre Zustimmung frei und bewusst zum Ausdruck bringen (Can. 1108).
Die Eheschliessung muss öffentlich in einer katholischen Kirche oder Kapelle stattfinden.
Hindernisse für die Eheschließung in der katholischen Kirche sind die Eheschliessung eines katholischen Partners mit einem Nichtgetauften (siehe Konfessionsunterschied), zu geringes Alter, Eheunfähigkeit, bereits bestehende Ehe, direkte Verwandtschaft (Blutsverwandtschaft), sei es durch Heirat (Schwägerschaft) oder durch Adoption. Bestimmte Hinderungsgründe gelten auch im Zivilrecht, wie z. B. Alter, Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft und Adoption.
Alle Personen sind verpflichtet, dem Heiratspriester vor der Eheschliessung ihnen bekannten Hinderungsgründe mitzuteilen (Can. 1069). Dies ist einer der Gründe für die Veröffentlichung von Heiratsaufgeboten (vgl. Can. 1067).
Die Dispens
In der katholischen Kirche bezeichnen Mischehen und religionsverschiedene Ehen zwei ganz verschiedene Arten von Ehen: die Mischehe bezieht sich auf den Unterschied in der christlichen Konfession, die andere auf den Unterschied in der Religion der Ehepartner. In beiden Fällen muss eine Dispens beantragt werden.
Die Mischehe (oder konfessionsverschiedene Ehe) ist eine Ehe zwischen einem getauften Katholiken und einem getauften Nichtkatholiken, der also nicht derselben christlichen Konfession angehört (es kann sich um einen Protestanten, einen Orthodoxen oder um ein Mitglied einer anderen christlichen Kirche handeln).
Damit die Ehe rechtmässig geschlossen werden kann, verlangt die katholische Kirche eine Dispens (Sondergenehmigung).
Die religionsverschiedene Ehe (oder Ehe mit Kultverschiedenheit) ist eine Ehe zwischen einem getauften Katholiken und einer nicht getauften Person (dies kann ein Muslim, ein Jude, ein Atheist oder eine Person ohne Religion sein). Auch bei Religionsverschiedenheit verlangt die Kirche für die Heirat eine Dispens.
In beiden Fällen muss der katholische Ehepartner versprechen, seinen Glauben zu bewahren, aber auch die aus der Ehe hervorgehenden Kinder in der katholischen Kirche taufen und erziehen zu lassen.
Eine Dispens ist eine Ausnahme vom Gesetz, die in bestimmten Fällen zum geistlichen Wohl der Ehepartner erteilt wird (Can. 87 § 1).
Diese Dispens muss in einem Heiratsregister eingetragen werden. Heutzutage werden zahlreiche Dispensen wegen Relgionsverschiedenheit gewährt.
Kann eine Ehe zwischen einem Getauften und einem Ungetauften sakramental sein?
Nach kanonischem Recht kann diese Ehe kein Sakrament sein. Hat der Getaufte vom Bischof eine Dispens wegen Kultverschiedenheit erhalten, ist diese Ehe zwar gültig, aber kein Sakrament. Es ist nicht vorstellbar, dass nur einer der Ehepartner das Sakrament der Ehe empfängt und der andere nicht.
Hüten Sie sich vor falschen Vorstellungen
Viele Katholiken glauben fälschlicherweise, dass die Ehe von Nichtkatholiken ungültig sei und es daher möglich sei, eine Person zu heiraten, die aus einer früheren Ehe geschieden ist, sofern diese nie der katholischen Kirche angehört hat. Einige Beispiele:
1. Die Ehe zweier Protestanten, die in der Kirche heiraten, wird von der katholischen Kirche als gültig angesehen, trotz ihrer Scheidung und trotz der Tatsache, dass die Ehe von den Protestanten nicht als Sakrament anerkannt wird.
2. Ebenso gilt eine Ehe zwischen zwei Ungetauften – seien sie Juden, Muslime, Buddhisten oder konfessionslos – als echte Ehe, unabhängig davon, ob es sich um eine standesamtliche Trauung handelt oder ob sie in religiöser Form geschlossen wurde. Die Ehe ist für die katholische Kirche eine natürliche, aber auch eine sakrale Institution.
3. Nathalie, die nicht getauft ist und von Pierre, der ebenfalls nicht getauft ist, geschieden ist, kann Henri, der getauft ist, nicht kirchlich heiraten, da ihre standesamtliche Ehe von der Kirche als gültig angesehen wird, auch wenn sie zivilrechtlich geschieden sind.
Bevor eine Heirat in Betracht gezogen wird, ist bei Geschiedenen ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe bei der katholischen Kirche erforderlich.
Die Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe ist möglich, und jeder Katholik kann sich an ein Kirchengericht wenden, um dieses Verfahren einzuleiten.
Dennoch wird dieses Verfahren nur selten in Anspruch genommen:
Wenn Sie sich diese Fragen stellen, wenn Sie zögern, wenn Sie Zweifel an den Gründen haben, oder wenn Sie einfach nur Rat suchen, laden wir Sie ein, sich an d asOffizialat Ihrer Diözese zu wenden.
Der Offizial wird Ihnen zuhören, Sie beraten und, falls es ihm möglich erscheint, dass die Nichtigkeit der Ehe festgestellt werden kann, Sie ohne Vorurteile bei diesem Verfahren begleiten.
Die klagende Partei (d. h. die Klägerin oder der Kläger) ist die Person, die beim Kirchengericht einen Antrag auf Nichtigerklärung ihrer Ehe stellt.
Die beklagte Partei (d. h. die Beklagte oder der Beklagte) ist der ehemalige Ehepartner.
Der Ehebandverteidiger, der die Kirche vertritt, verteidigt die Ehe; er hat die Pflicht, alle Umstände hervorzuheben, die für die Gültigkeit der Ehe sprechen.
Der Offizial oder Gerichtsvikar ist ein kirchlicher Richter, der seine Aufgaben im Namen des Diözesanbischofs wahrnimmt. Nach erster Anhörung der Beteiligten wird er entweder von der Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens abraten oder dieses befürworten. Stellt sich heraus, dass der gestellte Antrag eine ernsthafte Grundlage hat, wird er dem Antragsteller auffordern, die Klageschrift zu verfassen.
Der Untersuchungsrichter ist für die Einvernahme der Zeugen bzw. Zeuginnen zuständig.
Der Berichterstatter oder Ponens (oft ist dies der Offizial) verfasst am Ende des Verfahrens das Urteil.
Die Klageschrift im kanonischen Recht ist der offizielle Antrag, der die Einleitung des Verfahrens ermöglicht. Die klagende Partei schildert dabei den Verlauf ihrer Ehe.
Der Kanon entspricht dem „Artikel“ in den zivilen Gesetzbüchern.
Der Nichtigkeitsgrund ist der Grund, auf den sich die Untersuchung bei der Prüfung der Ehe stützt.
Das kanonische Recht regelt die interne Organisation der Kirche. Sein Leitmotiv für die Rechtsausübung ist „das Heil der Seelen, das in der Kirche immer das höchste Gut sein muss“ (Can. 1752).
Code de droit canonique
Subsidium pour l’application du M.p. Mitis Judex Dominus Jesus
Comprendre la réforme des procédures de nullité de mariage
L’ABC des nullités de mariages catholiques
Recueil de bonnes pratiques des procédures matrimoniales pour les officialités francophones
Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici
Moderator
✠ Mgr. DDr. Charles Morerod
Bischof von Lausanne-Genf-Freiburg
Ordinariat
Lausannegasse 86
Postfach
1701 Freiburg
+41 26 347 48 50
Offizial
Nicolas Betticher, Dr. theol., Dr. iur. can.
Notarin
Sigrid I. Sandelin, lic.phil.
1700 Fribourg, rue des Alpes 6
+41 26 510 15 30
E-Mail
Richter
Waldemar Roman Barszcz , Dr. iur. can.
Małgorzata Berezowska-Sojer
Jean-Pierre Brunner, lic. iur. can.
Nadja Bühlmann, lic. utr. lur.
Astrid Kaptijn Ndiaye, Prof. theol.
Adam Kowalik , Dr. iur. can.
Helmut Steindl, Dr. theol.
Ehebandverteidiger
Joseph Glaus, Dr. theol.
