Coronavirus – Empfehlungen der Schweizer Bischofskonferenz vom 27.3.2020

Der Bundesrat hat am 16. März 2020 die Situation in der Schweiz als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz eingestuft. Am 20. März 2020 hat er die dort verordneten Massnahmen verschärft und bestimmt, dass Treffen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten sind (Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, Änderung vom 20. März 2020).

Die Schweizer Bischofskonferenz präzisiert mit Rücksicht darauf ihre (auch via Medienmitteilungen verbreiteten) Empfehlungen vom 5., 13. und 17. März 2020 und passt sie entsprechend an:

  • Die Anordnungen von Bund und Kantonen sind strikte zu befolgen. Ebenso die diözesanen Vorschriften.
  • Die Hygienemassnahmen und das Distanzhalten sind entscheidend. Der Schutz der Risikogrup-pen hat erste Priorität.
  • Wer Grippesymptome hat oder zu den Risikogruppen gehört, bleibt zu Hause.
  • Alle öffentlichen Gottesdienste und religiösen Versammlungen sind untersagt.
  • Sämtliche Veranstaltungen der Pfarreien, anderssprachigen Missionen und Fachstellen sind un-tersagt.
  • Die Bischöfe entbinden von der Sonntagspflicht.
  • Wo Priester stellvertretend für andere die Eucharistie unter Ausschluss der Öffentlichkeit feiern, sollten nach Möglichkeit wenigstens eine bis zwei mitfeiernde Personen das Volk Gottes reprä-sentieren («Messe ohne Volk»). Dabei ist zwischen den Teilnehmenden ein Abstand von min-destens 2 Metern einzuhalten (Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2, Änderung vom 20. März 2020).
  • Sämtliche Taufen, Erstkommunionfeiern und Firmungen werden verschoben. Es sind die diö-zesanen Massnahmen zu beachten.
  • Hochzeiten werden verschoben. Es sind die diözesanen Massnahmen zu beachten.
  • Bestattungen – mit oder ohne Läuten der Totenglocke – können vorläufig unter strengen Auf-lagen gefeiert werden. Sie werden mit der nötigen Würde, aber so einfach und mit so wenigen Personen wie möglich im Freien (am Grab) gefeiert. Die Vorgabe «enger Familienkreis» des Bundesamtes für Gesundheit (Art. 6 Abs. 3 Buchst. l COVID-19-Verordnung 2, Änderung vom 16. März 2020) ist als Ausnahme vom Verbot der Ansammlung von mehr als fünf Personen zu verstehen. Es ist der Familie überlassen zu entscheiden, wer zum «engsten Familienkreis» ge-hört.
  • Die Kirchen bleiben – solange möglich – tagsüber offen für das persönliche Gebet und das Anzünden von Opferkerzen.
  • Die Weihwasserbecken sind zu leeren. Die Abgabe von Weihwasser ist untersagt.
  • Hausbesuche (mit oder ohne Kommunion) sind zu unterlassen. Einzige Ausnahme ist das Via-ticum (Krankensalbung und Kommunion und f. Beichte für Personen, die im Sterben liegen oder sich in Todesgefahr befinden). Statt des Sakraments der Krankensalbung können Famili-enmitglieder dazu angeleitet werden, einen Krankensegen zu spenden. https://liturgie.ch/pra-xis/gottesdienst-waehrend-des-corona-virus/1604-krankensegnung
  • Das Gebot, das Beichtsakrament jährlich zu empfangen, ist nicht zwingend an das Osterfest gebunden, weshalb die Bischöfe von der Empfehlung der Osterbeichte entbinden. Wer einen schwerwiegenden und dringenden Grund für die Beichte hat, soll sich telefonisch an einen Priester wenden, der gemeinsam mit der betreffenden Person „einen Weg dafür suchen wird“. Das Telefon- und Online-Beichthören ist nicht erlaubt. Es sind die diözesanen Massnahmen zu beachten.
  • Der Besuch in Alters- und Pflegeheimen ist im Voraus mit der Hausleitung abzusprechen.
  • Spezialseelsorgerinnen und Spezialseelsorger sprechen mit der Leitung ihrer Institution ihren Dienst ab.
  • Die Schweizer Bischofskonferenz fordert alle Gläubige auf, in Selbstverantwortung ihren Teil zur Eindämmung dieser Pandemie beizutragen.
  • Die in der Seelsorge tätigen Personen ermuntert die Schweizer Bischofskonferenz, auf seelsor-gerlich innovative Weise – aber stets im Rahmen der gesundheitlichen Vorgaben – bei den ihnen anvertrauten Gläubigen hilfreich präsent zu sein und von der Hoffnung Zeugnis zu ge-ben, die uns erfüllt.

Im Übrigen sind allenfalls über diese Empfehlungen hinausgehende Weisungen der Diözesen zu beachten.

Diese Empfehlungen gelten bis auf Weiteres.

Freiburg, 27. März 2020

Dr. Erwin Tanner-Tiziani
Generalsekretär
Schweizer Bischofskonferenz
Alpengasse 6, Postfach
1701 Freiburg
+41 26 510 15 15
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