Coronavirus (COVID-19) Gegen den starken Anstieg der Infektion mit dem Coronavirus

Ab dem 29.10.2020 zu beachtende Regeln für den Gottesdienst und kirchliche Veranstaltungen

Angesichts des starken Anstiegs der Infektion mit dem Coronavirus hat der Bundesrat am 18.10.2020 wieder mehrere schweizweit gültige Massnahmen ergriffen mit dem Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung besser zu schützen, eine Überlastung des Gesundheitswesens in den nächsten Wochen und Monaten zu verhindern und den Anstieg der Fallzahlen zu bremsen für eine konsequente und umfassende Sicherstellung des Contact Tracings durch die Kantone. Trotz der Einschränkungen soll das gesellschaftliche Leben weitergeführt werden können.

Am 28. Oktober 2020 hat der Bundesrat weitere Massnahmen gegen die rasche Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Diese gelten ab dem 29.10.2020 und bis auf Weiteres.

Die Kantone sind nach wie vor hauptverantwortlich für die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus und die Unterbrechung der Übertragungsketten und jede Person ist für ihr Verhalten und die Hygiene eigenverantwortlich (Art. 2 und Art. 3 COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19.6.2020).

Im Bereich der Kirche sind analog dazu die einzelnen Diözesen und Territorialabteien hauptverantwortlich dafür; die Bischofskonferenz erlässt für den Gottesdienst und kirchliche Veranstaltungen zu beachtende Rahmenregeln.

Gesichtsmaskentragpflicht im Innen- und Aussenbereich von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen

Ab dem 29.10.2020 gilt eine Gesichtsmaskentragpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben (Art. 3b Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020), worunter gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) auch die Kirchen und weitere kirchliche Einrichtungen fallen.

Als Gesichtsmasken gelten laut den Erläuterungen des EDI [1] Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte schützende Wirkung entfalten. Schals oder andere unspezifische Textilien stellen keine Gesichtsmasken im Sinne der COVID-Verordnung dar.

Von der Gesichtsmaskentragpflicht sind namentlich folgende Personen ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020):

  1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag.
  2. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
  3. Auftretende Personen […], wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist. – Zu denken ist hier an Akteure (wie etwa Priester, Diakone, Lektorinnen und Lektoren, Kantorinnen und Kantoren) in Gottesdiensten und religiösen Feiern zur Vornahme bestimmter liturgischer Handlungen oder an Vortragende oder Rednerinnen und Redner bei öffentlichen kirchlichen Veranstaltungen. Bei all diesen Konstellationen sind freilich geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen. [2]

Nahm die Änderung der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 18.10.2020 die Angehörigen des Personals – bei Vorhandensein wirksamer Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen [3] – noch von der Gesichtsmaskentragpflicht aus, so gilt neu nach der Änderung der COVID-19-Verodnung besondere Lage vom 28.10.2020 die Gesichtsmaskentragpflicht auch für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und weiteres Personal, die im öffentlich zugänglichen Innen- und Aussenbereich von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen oder Betrieben tätig sind.

Weiterhin gilt es die übrigen Massnahmen (wie zu Abstand, Hygiene und Kontaktdaten) zu befolgen, die unter Beachtung der Vorgaben der COVID-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) – Art. 4 und Art. 5 und Anhang – [4] in den Schutzkonzepten festgeschrieben sind.

  

Verschärfte Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen (Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen sowie Bestattungen)

Ab dem 29.10.2020 sind nach der bundesrätlichen Verordnung (im Sinne einer schweizweit geltenden Höchstzahlbestimmung) nur noch Veranstaltungen [5] mit bis zu 50 Personen zulässig (Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020).

Nicht mitzuzählen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirkende Personen und als Helferinnen und Helfer anwesende Personen; [6] also etwa Priester, Diakone, Sakristaninnen/Sakristane, Organistinnen/Organisten, Lektorinnen/Lektoren, Ministrantinnen/Ministranten.

Auch Veranstaltungen auf Einladung im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltung), die in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung (Kirche oder kirchliche Einrichtung) stattfinden, gilt diese Regel und es besteht hier die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. (Art. 6 Abs. 2 COVID-Verordnung besondere Lage – e contrario).

An privaten Veranstaltungen, die in nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen stattfinden (sondern in privaten Räumlichkeiten oder auch im Freien), dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen; hier entfällt die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts (Art. 6 Abs. 3 COVID-Verordnung besondere Lage).

Vereinsveranstaltungen gelten nicht als private Veranstaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung.

Die Kantone können allerdings von der Personen-Höchstzahl unter bestimmten Voraussetzungen nach oben oder unten abweichen bzw. Erleichterungen bewilligen oder Verschärfungen anordnen (Art. 7 und Art. 8 COVID-19-Verordnung besondere Lage).

  

Besondere Bestimmungen im Kulturbereich

Aktivitäten von nicht beruflichen Chören und mit nicht beruflichen Sängerinnen und Sängern, einschliesslich der Nutzung der dazu notwendigen Einrichtungen: Die Durchführung von Proben und Aufführungen sind verboten (Art. 6f Abs. 3 Buchst. a COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020). Dies betrifft etwa Kirchenchöre, Kantorengruppen usw.

Aktivitäten mit Berufschören und Berufssängerinnen und -sängern, einschliesslich der Nutzung der dazu notwendigen Einrichtungen: Die Durchführung von Aufführungen mit Berufschören ist verboten; die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Berufssängerinnen/Berufssängern ist zulässig, wenn entsprechende Schutzmassnahmen im Schutzkonzept festgehalten sind (Art. 6f Abs. 3 Buchst. b COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020).

Kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag, einschliesslich der Nutzung der dazu notwendigen Einrichtungen, sind zulässig. Ab einer Gruppengrösse von 6 Personen bedarf es der Vorlage eines Schutzkonzeptes (Art. 6f Abs. 2 Buchst. a Ziff. 1 und Abs. 4 COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020).

Auftritte von Einzelpersonen sowie Proben und Auftritte in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren sind im nicht professionellen Bereich erlaubt, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten. Ab einer Gruppengrösse von 6 Personen bedarf es der Vorlage eines Schutzkonzeptes (Art. 6f Abs. 2 Buchst. a Ziff. 3 und Abs. 4 COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020)

Proben und Auftritte von Berufskünstlerinnen und -künstlern oder Berufsensembles, einschliesslich der Nutzung der dazu notwendigen Einrichtungen, sind erlaubt. (Art. 6f Abs. 2 Buchst. b COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020).

Staatliche Strafbarkeit bei Nichteinhaltung bestimmter Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung

Mit Busse wird bestraft, wer

  • als Betreiber(in) oder Organisator(in) vorsätzlich die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts und/oder die staatlichen Vorgaben für das Schutzkonzept nicht einhält oder die besonderen Bestimmungen für den Kulturbereich nicht einhält. (Art. 13 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5a und Art. 6d-f COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020) [7].
  • eine Veranstaltung mit über 50 Personen organisiert oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt (Art. 13 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020) [8].

Auf eine Pönalisierung von Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten, verzichtet der Staat angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Weisungen und Schutzkonzepte in den Diözesen

Es gelten weiterhin die Weisungen und Schutzkonzepte der einzelnen Diözesen und Territorialabteien, unter Beachtung der ab dem 29.10.2020 geltenden Änderungen.

Freiburg, 29. Oktober 2020

Bischof DDr. Felix Gmür

Präsident

Dr. Erwin Tanner-Tiziani

Generalsekretär

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[1]           Siehe Erläuterungen des EDI, zu Art. 3b Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.

[2]           Vgl. Erläuterungen des EDI, zu Art. 3b Abs. 2 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.

[3]           Wie etwa grossflächige Kunststoff- oder Glasscheiben.

[4]           Siehe dazu auch die Erläuterungen des EDI, zu Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 und Änderungen des Anhangs COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.

[5]           Als Veranstaltung im Sinne von Art. 6 COVID-19-Verordnung besondere Lage gilt ein zeitlich begrenzter, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindender und geplanter öffentlicher oder privater Anlass. Dieser Anlass hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung (Erläuterungen des EDI, zu Art. 6 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020). Der individuelle Gräberbesuch auf dem Friedhof an Allerheiligen /Allerseelen gilt insofern nicht als Veranstaltung. Hingegen sind hier die Bestimmungen betreffend Menschenansammlungen im öffentlichen Raum zu beachten (Art. 3c Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung besondere Lage): Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen sind verboten und Gesichtsmaskentragpflicht bei Personenkonzentrationen, bei denen der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.

[6]           Erläuterungen des EDI, zu Art. 6 Abs. 1 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.

[7]           Erläuterungen des EDI, zu Art. 13 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.

[8]           Erläuterungen des EDI, zu Art. 13 COVID-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 28.10.2020.