"Tötung auf Verlangen" bleibt Tötung und darf nicht straffrei werden - Bioethikkommission

Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz reagiert auf ein Neuenburger Gerichtsurteil

Ein Freispruch führt die Gefahr vor Augen, dass die „Tötung auf Verlangen“ als „aktive Sterbehilfe“ akzeptiert und straffrei wird. Die Bioethikkommission der Schweizer Bischofskonferenz ist beunruhigt über das jüngst ergangene Urteil des Gerichts von Boudry, Kanton Neuenburg.

Eine Ärztin hatte zunächst einem kranken Menschen bei der Selbsttötung helfen wollen, aber schliesslich das tödliche Gift selbst injiziert. Obwohl diese Tat nach Artikel 114 des Schweizerischen Strafgesetzbuches als „Tötung auf Verlangen“ strafbar ist, rechtfertigt das Gericht die Handlung, indem es der Angeklagten zubilligt, sie habe „das in der Lage Notwendige“ getan.

Solange wir nicht wissen, ob die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, wollen wir weder auf das Urteil selbst, noch auf die besondere tragische Situation eingehen, auf welches es Bezug nimmt. Hingegen möchten wir auf die Kommentare reagieren, die im Urteil die Gelegenheit sehen, die Praxis der Beihilfe zur Selbsttötung noch mehr auszuweiten bis zur Auflösung der Grenze zur Euthanasie. Es zeigt sich bei dieser Angelegenheit die Nähe der beiden Handlungen, denn es ist die gleiche Logik, die sowohl hinter der Beihilfe zum Suizid als auch hinter der Euthanasie (auch „aktive Sterbehilfe“ oder „Tötung auf Verlangen“ genannt) steckt. Bereits 2002 zeigten die Schweizer Bischöfe, dass diese Unterscheidung künstlich ist: In beiden Fällen trägt man willentlich zum Tod einer Person bei, damit diese einer als unwürdig erachteten Lebenssituation entfliehen kann.

Wir haben uns bereits kürzlich zur Frage geäussert (Schweizerische Kirchenzeitung, Okt. 2010, S. 208 f.): Humanistische Argumente, basierend auf der Vernunft und der Erfahrung bei Kranken, beleuchtet von der Wahrheit des christlichen Glaubens, erfordern Wachsamkeit gegen gefährliche Entwicklungen des sozialen Verhaltens.

Verschiedene Stimmen, welche das Urteil des Gerichts begrüssten, gaben die verbreitete Meinung wieder, wonach das Gesetz, das die Euthanasie verbietet, obsolet sei und nicht mehr der Entwicklung der Mentalitäten und Verhalten entspreche. Dabei bedarf jede Gesellschaft eines gesetzlichen Rahmens, der das menschliche Zusammenleben möglich macht. Gesetze bilden nicht nur die öffentliche Meinung einer bestimmten Epoche ab, einige von ihnen bestimmen die Fundamente des Zusammenlebens: das Verbot zu Töten oder sich dabei als Komplize zu beteiligen, sind Teil dieser Fundamente und nicht verhandelbar. Jeder, der in dramatischen Umständen nicht anders kann oder weiss, als davon abzuweichen, muss erkennen, dass er ein fundamentales gesetzliches und moralisches Verbot überschreitet und bereit sein muss, die Konsequenzen zu tragen.

Man hat hören können, dass die Diagnose des verstorbenen Patienten (Amyotrophe Lateralsklerose ALS) so schrecklich sei, dass sie diese „Tötung aus Mitgefühl“ rechtfertige. Es ist sehr beunruhigend festzustellen, dass die Liste der Bedingungen, die mit einem würdigen Leben angeblich inkompatibel sind, allmählich immer länger wird. Wir sind überzeugt, dass es im menschlichen Leben keine Situationen gibt, die „per definitionem“ lebensunwürdig wären. Wir wissen aber auch, dass es individuelle Situationen des Leidens gibt, bei denen der Mensch die Grenze des Erträglichen berührt. Diese Situationen sollen nie mit Fatalismus oder Resignation angegangen werden, denn man hat immer mit grösster Energie das Leiden des andern zu bekämpfen, um es bestmöglich zu lindern, aber auch um gemeinsam einen trotz dieses Leidens oder durch dieses Leiden möglichen Weg zu finden.

Deshalb weisen wir mit Nachdruck die Vorstellung zurück, dass es bei bestimmten Umständen eine „Notwendigkeit“ gebe, zum Tode zu verhelfen. Besonders stossend ist es, wenn diese „Notwendigkeit“ als Aufgabe Ärzten zuerkannt wird. Wenn etwas notwendig ist, so ist es eine Begleitung in menschlicher Solidarität, die Kompetenz und Fürsorge miteinander verbindet. Die Palliativpflege zeigt uns, wie mit spezifischen Therapien der Schmerz gelindert wird, wie psychischem und existenziellem Leiden (Einsamkeit, Abhängigkeit, Angst, Verzweiflung) in warmherzigen und authentischen zwischenmenschlichen Beziehungen begegnet wird, wie die Präsenz von hoffnungsvollen Menschen für jene, die verzweifeln, Entlastung schafft und wie die Gelegenheit, die geistliche Dimension, die dem Lebensende Sinn stiftet, offen zu halten, Erleichterung spendet. Was in der schönen Definition von Pflege des Philosophen Bernard Honoré zusammengefasst ist: „Zusammen in der Existenz durchhalten“, uns einander helfen eher zu leben als zu sterben.

Freiburg, 15. Dezember 2010

Für die Bioethikkommission

Dr. Thierry Collaud, Präsident